Produkte zum Begriff Arbeitgeber:
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Praxiswissen Arbeitgeber|Selbständig und Arbeitgeber|Als Kleinunternehmer Arbeitgeber
rechtliches Know-how für Selbstständige und Kleinbetriebe
Preis: 19.99 € | Versand*: 1.95 € -
Der Arbeitgeberassistent|Arbeitgeber Set|Ratgeber Arbeitgeber Kleinunternehmen
Set mit allen Arbeitshilfen für Selbstständige und Kleinbetriebe – u.a. Vorstellungsgespräch, Arbeitsvertrag, Abmahnung, Kündigung
Preis: 13.99 € | Versand*: 1.95 € -
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.
Preis: 9.99 € | Versand*: 0.00 € -
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Formularvordruck »Arbeitsvertrag gewerbl. Arbeitnehmer« blau, Avery Zweckform, 21x29.7 cm
Formularvordruck »Arbeitsvertrag gewerbl. Arbeitnehmer«, Anwendungsbereich: Vordrucke, diverse, Chlorfrei: Ja, Höhe: 297 mm, Ausführung der Bindung: Kopfleimung, Papierformat: A4, Anzahl der Blätter: 3 Blatt, Anzahl der Durchschläge: 1 Blatt, Besonderheiten: für kaufmännische Arbeitnehmer, auf dem aktuellen Stand der Rechtssprechung, Flächenmasse des Papiers: Blatt 1: 60g/m2, Blatt 2: 55 g/m2, Breite: 210 mm, Farbe der Durchschläge: blau, Farbe des Papiers: blau, Abheftlochung vorhanden: Ja, selbstdurchschreibend: Ja, Seitenzahlen vorhanden: Nein, Sprache: deutsch, Gestaltung / Ausführung: 2-fach, selbstdurchschreibend, Durchschreibepapier vorhanden: Ja, Papierprodukte/Formularbuch/Arbeitsvertrag & Berichtsheft
Preis: 13.86 € | Versand*: 9.50 € -
Der Minijob: Was Sie als Arbeitgeber beachten müssen!
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der der monatliche Arbeitslohn die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten darf. Jahrelang lag diese Grenze bei 450,– €, so dass sich der Begriff »450-Euro-Job« eingebürgert hat. Ab dem 1.10.2022 wurde der Mindestlohn auf 12,– € pro Stunde angehoben und damit wird auch die Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Sie wurde auf 520,– € erhöht und ist fortan dynamisch ausgestaltet. Eine Erhöhung des Mindestlohns führt von nun an automatisch zu einer Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze und orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn. Im Zuge dessen wurde auch der Übergangsbereich des sogenannten Midijobs entsprechend ausgedehnt. Zum 1.1.2023 erfolgte eine nochmalige Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Betrag von 2.000,– €.
Preis: 9.99 € | Versand*: 0.00 € -
AVERY Zweckform Arbeitszeiterfassung/Stunden-Nachweis Formularbuch 1773
Lückenlose Arbeitszeiterfassung mit AVERY Zweckform Das Formularbuch 1773 Arbeitszeiterfassung/Stunden-Nachweis von AVERY Zweckform ist der passende Helfer bei der Zeiterfassung von Mitarbeitern . Das Formularbuch zur Arbeitszeiterfassung/Stunden-Nachweis hat 2x 40 Blatt Vordrucke mit jeweils 1 Original in Weiß und 1 Durchschrift in Gelb . Das praktische DIN A4-Format verschafft Ihnen noch mehr Übersicht und das selbstdurchschreibende Papier macht die Nutzung überaus einfach und praktisch . Um auch beim Notieren der Arbeitszeiten Zeit und Geld zu sparen, beinhalten die Formulare z.B. folgende vorgedruckten Felder: Datum Tätigkeit/Kunde/Ort Normal Std. Zulage Fahrzeit Sonstiges Ein kurzes Kürzel-Verzeichnis (U=Urlaub, K=Krankheit, usw.) Halten Sie Ihre Arbeitszeiten stets schriftlich fest und bestellen das AVERY Zweckform Formularbuch 1773 Arbeitszeiterfassung/Stunden-Nachweis gleich hier im Online-Shop!
Preis: 10.49 € | Versand*: 4.99 € -
Jobverlust droht oder Kündigung erhalten? Als Arbeitnehmer clever reagieren
Die Angst vor Kündigung, Jobverlust und Arbeitslosigkeit ist, wie Umfragen immer wieder zeigen, die größte Sorge der Deutschen. Tritt der Ernstfall – die Kündigung durch den Arbeitgeber – ein, geht es um Zukunftsängste, Unsicherheit, Verlust der finanziellen Freiheit oder gar um die persönliche Existenz.
Preis: 9.99 € | Versand*: 0.00 € -
5 AVERY Zweckform 2877 Arbeitsverträge
AVERY Zweckform 2877 Arbeitsvertrag Vordrucke erleichtern den Büroalltag um ein Vielfaches und helfen Ihnen, den Überblick zu behalten und rechtlich aktuell zu handeln. Das Formular Arbeitsvertrag stellt Ihnen einen Vordruck von AVERY Zweckform zur Seite, den Sie für gewerbliche Arbeitnehmer benötigen. Sie erhalten einen Pack mit 5 Verträgen. Rechtlich auf der richtigen Seite! Neben einem festen gleichbleibendem Monatsgehalt sind im Arbeitsvertrag auch die Tätigkeiten klar geregelt sowie Arbeitszeit, Beginn des Arbeitsverhältnisses, Probezeit, Kündigungsfristen und Urlaubsanspruch. Alle AVERY Zweckform-Formulare werden regelmäßige auf Ihre rechtliche Aktualität hin geprüft und angepasst. So befinden Sie sich rechtlich immer auf der sicheren Seite! Bestellen Sie die Arbeitsverträge von AVERY Zweckform jetzt hier im Online-Shop.
Preis: 13.55 € | Versand*: 4.99 € -
Formularbuch 1773 »Arbeitszeiterfassung / Stunden-Nachweis« gelb, Avery Zweckform, 21x29.7 cm
Formularbuch 1773 »Arbeitszeiterfassung / Stunden-Nachweis«, Anwendungsbereich: Personalwesen, Höhe: 297 mm, Papierformat: A4, Anzahl der Blätter: 40 Blatt, Breite: 210 mm, Farbe der Durchschläge: gelb, Farbe des Papiers: weiß, perforiert: Ja, Abheftlochung vorhanden: Ja, selbstdurchschreibend: Ja, Gestaltung / Ausführung: 2-fach, selbstdurchschreibend, perforiert und gelocht, Durchschreibepapier vorhanden: Ja, Papierprodukte/Formularbuch/Gehaltsabrechnung & Stundenzettel
Preis: 10.51 € | Versand*: 5.94 € -
Firmenwagen: Steuerliche Vorteile ausschöpfen
Ein Fahrzeug vom Arbeitgeber, das Sie auch privat nutzen können, ist eine tolle Sache. Leider aber hinterlässt der Dienstwagen auf der monatlichen Gehaltsabrechnung deutliche Spuren. Unser Beitrag hilft Ihnen, die Steuer- und Abgabenlast zu senken.
Preis: 12.99 € | Versand*: 0.00 €
Ähnliche Suchbegriffe für Arbeitgeber:
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Kann der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?
Kann der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen? In Deutschland haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Der Arbeitgeber kann die Teilzeitbeschäftigung ablehnen, wenn dies zu erheblichen Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen würde. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Ablehnung schriftlich begründet und nachweist, dass die Ablehnung auf betrieblichen Gründen beruht. In solchen Fällen können Arbeitnehmer rechtliche Schritte einleiten, um ihren Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung durchzusetzen. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen.
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Kann Arbeitgeber Teilzeit nach Elternzeit ablehnen?
Kann Arbeitgeber Teilzeit nach Elternzeit ablehnen? In Deutschland haben Eltern nach der Elternzeit grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Der Arbeitgeber kann dies nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe vorliegen, die einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber dies jedoch ausführlich begründen und gegebenenfalls alternative Lösungen anbieten. Es ist wichtig, dass Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, um ihre Interessen zu wahren.
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Wie beantrage ich Teilzeit beim Arbeitgeber?
Um Teilzeit beim Arbeitgeber zu beantragen, solltest du zunächst prüfen, ob dein Unternehmen Teilzeitregelungen anbietet. Anschließend solltest du ein formelles Gesuch bei deinem Vorgesetzten oder der Personalabteilung einreichen, in dem du deine Gründe für den Wunsch nach Teilzeit darlegst. Es ist wichtig, dass du deine gewünschte Arbeitszeit und den Zeitraum, ab dem du Teilzeit arbeiten möchtest, klar angibst. Es kann auch hilfreich sein, Vorschläge zu machen, wie deine Aufgaben während der Teilzeitzeitperiode verteilt werden können, um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten. Schließlich solltest du offen sein für Gespräche und Verhandlungen mit deinem Arbeitgeber, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.
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Ist der Arbeitgeber verpflichtet Teilzeit anzubieten?
Ist der Arbeitgeber verpflichtet Teilzeit anzubieten? In Deutschland haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, sofern das Unternehmen mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt. Dieser Anspruch ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Arbeitgeber müssen demnach Anträge auf Teilzeit grundsätzlich zustimmen, es sei denn, es liegen betriebliche Gründe vor, die dagegen sprechen. Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitbeschäftigung einhalten, um Konflikte und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Letztendlich ist es im Interesse aller Beteiligten, flexible Arbeitsmodelle anzubieten, um die Work-Life-Balance der Mitarbeiter zu fördern und die Attraktivität des Unternehmens als Arbeitgeber zu steigern.
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Kann Arbeitgeber von Vollzeit auf Teilzeit?
Kann ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter von Vollzeit auf Teilzeit umstellen? Ja, grundsätzlich ist es möglich, dass ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter von Vollzeit auf Teilzeit umstellt. Allerdings müssen dabei die arbeitsvertraglichen Regelungen sowie gesetzliche Vorschriften beachtet werden. Der Arbeitgeber sollte den Mitarbeiter rechtzeitig über die geplante Umstellung informieren und mit ihm über die Gründe und Auswirkungen sprechen. Es ist wichtig, dass beide Parteien eine Einigung erzielen und die Änderung schriftlich festhalten. Letztendlich sollte die Umstellung von Vollzeit auf Teilzeit im beiderseitigen Einvernehmen erfolgen, um Konflikte zu vermeiden.
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Kann der Arbeitgeber Teilzeit in Elternzeit ablehnen?
Kann der Arbeitgeber Teilzeit in Elternzeit ablehnen? In der Regel hat der Arbeitgeber die Pflicht, einem Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit zuzustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Allerdings kann der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen die Ablehnung des Teilzeitwunsches rechtfertigen, zum Beispiel wenn dies den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigen würde. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber seine Entscheidung schriftlich begründet und dem Arbeitnehmer mitteilt. Im Zweifelsfall sollte man sich rechtzeitig rechtlichen Rat einholen.
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Ist der Arbeitgeber verpflichtet Teilzeit zu gewähren?
Ist der Arbeitgeber verpflichtet Teilzeit zu gewähren? In Deutschland haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, sofern sie bereits länger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt sind und der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter hat. Der Arbeitgeber muss dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers zustimmen, es sei denn, es liegen betriebliche Gründe vor, die dagegensprechen. Es gelten jedoch bestimmte gesetzliche Regelungen und Fristen, die bei der Beantragung von Teilzeit zu beachten sind. Letztendlich ist es wichtig, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam eine Lösung finden, die den Interessen beider Seiten gerecht wird.
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Kann der Arbeitgeber verlangen von Teilzeit auf Vollzeit?
Kann der Arbeitgeber verlangen, dass ein Mitarbeiter von Teilzeit auf Vollzeit wechselt? In der Regel kann ein Arbeitgeber nicht einfach verlangen, dass ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit erhöht, es sei denn, dies wurde bereits im Arbeitsvertrag festgelegt. Wenn der Mitarbeiter jedoch freiwillig zustimmt, kann die Änderung der Arbeitszeit erfolgen. Es ist wichtig, dass alle Änderungen schriftlich festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Es ist ratsam, vor einer solchen Änderung das Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen, um die Gründe für den Wunsch nach einer Änderung der Arbeitszeit zu klären. Letztendlich sollte die Entscheidung im besten Interesse sowohl des Arbeitgebers als auch des Mitarbeiters getroffen werden.
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Kann Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit ändern?
Kann der Arbeitgeber die Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit ändern? Dies hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den geltenden Arbeitsgesetzen ab. In der Regel kann der Arbeitgeber Änderungen an der Arbeitszeit vornehmen, solange dies im Rahmen des Arbeitsvertrags und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen geschieht. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber die Mitarbeiter über solche Änderungen informiert und gegebenenfalls eine Einigung mit ihnen erzielt. Es empfiehlt sich, im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Vorschriften eingehalten werden.
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Kann der Arbeitgeber ein Deutschlandticket 49 in Teilzeit ausstellen?
Ja, der Arbeitgeber kann ein Deutschlandticket 49 auch für Teilzeitbeschäftigte ausstellen. Die Ausstellung des Tickets hängt jedoch von den individuellen Vereinbarungen und Regelungen des Arbeitgebers ab. Es ist ratsam, dies mit dem Arbeitgeber zu besprechen und gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
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Wie kann man Teilzeit und Minijob bei einem Arbeitgeber kombinieren?
Es ist möglich, Teilzeit und Minijob bei einem Arbeitgeber zu kombinieren, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Der Minijob darf dabei nicht mehr als 450 Euro im Monat verdienen und die Teilzeitbeschäftigung sollte entsprechend reduziert sein. Es ist wichtig, dass die Arbeitszeiten und -bedingungen klar vereinbart und dokumentiert werden, um mögliche Konflikte zu vermeiden.
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Was zahlt der Arbeitgeber für Pauschalabgaben bei Vollzeit-, Teilzeit- und Minijobbern?
Die Pauschalabgaben, die ein Arbeitgeber für Vollzeit-, Teilzeit- und Minijobber zahlt, variieren je nach Beschäftigungsart und Einkommen. Bei Vollzeitbeschäftigten werden in der Regel Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von etwa 20-25% des Bruttoeinkommens fällig. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Pauschalabgaben entsprechend dem reduzierten Arbeitsumfang berechnet. Bei Minijobbern fallen pauschale Abgaben in Höhe von 30% des Arbeitsentgelts an, wobei der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag für die Rentenversicherung und den Rest für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlt.
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